Allgemeine Einkaufsbedingungen („AEB“) der Ondal Medical Systems GmbH
Allgemeine Einkaufsbedingungen der Ondal Medical Systems GmbH sowie ihrer verbundenen Unternehmen (derzeit Ondal Holding GmbH sowie Ondal Real Estate GmbH) („Besteller“) für den Bezug von Produktionsmaterial und Ersatzteilen, sowie Betriebsmitteln, Hilfs- und Betriebsstoffen von ihren Vertragspartnern („Lieferant“).
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AEB“) gelten für alle Bestellungen und Aufträge des Bestellers bei dem Lieferanten. Sie gelten nur, wenn der Lieferant Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Sie gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote mit demselben Lieferanten, selbst wenn auf sie nicht nochmals gesondert verwiesen wird. Die AEB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AEB abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen oder sonstige Verkaufsbedingungen des Lieferanten gelten nur, wenn der Besteller diesen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Die Annahme von Auftragsbestätigungen oder Lieferungen bzw., soweit vereinbart, die Abnahme von Lieferungen oder deren Bezahlung stellen keine Zustimmung zu solchen Bedingungen dar.
2. Bestellungen
2.1. Angebote der Lieferanten sind schriftlich abzugeben und für den Besteller kostenlos. Lieferverträge zwischen Besteller und Lieferant, Bestellungen und Lieferabrufe durch den Besteller und deren Annahme durch den Lieferant bedürfen der Schriftform. Mündliche Bestellungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Besteller umgehend schriftlich bestätigt werden.
2.2. Wenn der Lieferant innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen die Bestellung nicht schriftlich bestätigt oder die Bestellung nicht durch Versendung des Liefergegenstandes vorbehaltlos ausführt, ist der Besteller zum Widerruf berechtigt. Die schriftliche Auftragsbestätigung hat grundsätzlich mittels nicht modifizierter und unterzeichneter Kopie oder Durchschlag der Originalbestellung vom Besteller zu erfolgen.
2.3. Sofern mit dem Lieferanten Rahmenverträge oder eine Lieferplan- bzw. Konsignationslagerabwicklung bestehen, können Bestellungen bzw. Lieferpläne auch über einen Datenaustausch oder auf elektronischem Weg durch den Besteller erteilt und vom Lieferant angenommen werden. In diesen Fällen gelten abgegebene Erklärungen als zugegangen, wenn der Zugang durch ein Übertragungsprotokoll nachgewiesen werden kann.
2.4. Der Lieferant hat Bestellungen des Bestellers kritisch auf Design, Anforderung und Funktionalität zu prüfen. Hat der Lieferant Bedenken, insbesondere technische oder rechtliche gegen die vom Besteller gewünschte Art der Ausführung, so hat er ihm dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen und auf eine entsprechende Änderung der Bestellung hinzuwirken. Zusätze, Einschränkungen oder sonstige Abweichungen von der Bestellung des Bestellers bzw. den dazugehörigen Unterlagen bedürfen jedoch des schriftlichen Einverständnisses des Bestellers.
2.5. Im Falle offensichtlicher Ursachen für mögliche Bedenken in der Bestellung, unabhängig davon ob sie im Einflussbereich des Bestellers oder des Lieferanten liegen, bleiben potenzielle Ansprüche des Bestellers auch bei einer Unterlassung der Prüfung der Bestellung durch den Lieferant bzw. einer Unterlassung der Mitteilung an den Besteller bestehen.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1. Der Lieferant ist an seine Angebotspreise gebunden. Preisregelungen in Mengenkontrakten oder Einzelverträgen haben Vorrang vor den AEB.
3.2. Wird dem Besteller der Liefergegenstand von einem Dritten zu günstigeren Konditionen angeboten, räumt er dem Lieferanten zu dem mit den Dritten vereinbarten Konditionen ein Eintrittsrecht ein. Übt der Lieferant das Eintrittsrecht nicht aus, ist der Besteller berechtigt, vom jeweiligen Einzelvertrag zurückzutreten.
3.3. Der Kaufpreis wird nach vertragsgemäßer Erbringung der vollständigen Leistung durch den Lieferanten oder Annahme bzw., soweit vereinbart, Abnahme der Liefergegenstände und Zugang der Rechnung entsprechend den Zahlungsbedingungen zur Zahlung fällig. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, erfolgt die Zahlung, nach Wahl des Bestellers mit 3% Skonto jeweils 14 Tage nach der Lieferung und dem Rechnungseingang oder nach 90 Tagen ohne Abzug nach Lieferung und Rechnungseingang. Bei Annahme bzw., soweit vereinbart, Abnahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit der Zahlung nach dem vereinbarten Liefertermin.
3.4. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung durch Überweisung. Für die Rechtzeitigkeit der vom Besteller geschuldeten Zahlung genügt der Eingang des Überweisungsauftrages bei der Bank des Bestellers.
3.5. Bei fehlerhafter oder unvollständiger Lieferung ist der Besteller unbeschadet seiner sonstigen Rechte berechtigt, Zahlungen auf Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Lieferanten in angemessenen Umfang bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
3.6. Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.
3.7. Rechnungen/Gutschriften sind getrennt nach der Lieferung in dreifacher Ausfertigung an die Buchhaltung des Bestellers zu senden. Es müssen jeweils folgende Zusatzangaben gemacht werden: Nummer und Datum des Auftrages, Datum der Lieferung, Stückliste jeder Verpackungseinheit.
3.8. Mehrmengen bzw. –leistungen, die nicht bestellt wurden, werden nicht vergütet, Mindermengen bzw. ‑leistungen sind gutzuschreiben.
4. Liefertermine, Lieferverzug
4.1. Die Liefertermine des Bestellers bedeuten Eingangstermine am Erfüllungsort und sind verbindlich. Ist der Liefertermin kalendermäßig, d.h. mit Datum, bestimmt, handelt es sich um eine absolute Fix-Frist, d.h. die Lieferung muss an diesem Liefertermin bis spätestens 15:00 Uhr erfolgen. Ist dagegen eine Kalenderwoche bestimmt, muss die Lieferung bis zum letzten Werktag der Kalenderwoche bis 15:00 Uhr erfolgen. Erfolgt eine Lieferung nicht zum entsprechend vorstehend vereinbarten Liefertermin, so kommt der Lieferant mit Ablauf dieses Termins in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung des Bestellers bedarf.
4.2. Werden die Liefertermine des Bestellers nicht eingehalten, bestimmen sich die Rechte des Bestellers nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Besteller kann neben Schadensersatz wegen Verzögerung nach seiner Wahl weiterhin Erfüllung verlangen oder die Erfüllung ablehnen und Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder vom jeweiligen Einzelvertrag zurücktreten. Erfolgt die Lieferung nicht fristgemäß, obliegt dem Lieferanten der Nachweis, dass ihn kein Verschulden trifft.
4.3. Daneben vereinbaren die Parteien, dass der Lieferant bei schuldhaft verzögerter Leistung an den Besteller eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1% des Nettobestellwertes des verspätet gelieferten Liefergegenstandes je angefangenen Kalendertag, maximal jedoch insgesamt 5% des Nettobestellwertes des verspätet gelieferten Liefergegenstandes zu zahlen hat.
4.4. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Vertragsstrafe nach Ziffer 4.3 kann bis zur Zahlung auf die entsprechende Rechnung geltend gemacht werden, ohne dass es hierzu eines Vorbehaltes der Vertragsstrafe bei Annahme bzw., soweit vereinbart, der Abnahme der Lieferung bedarf. Im Falle der Geltendmachung von Schadensersatz nach den gesetzlichen Vorschriften wird die Vertragsstrafe als Mindestschaden angerechnet.
4.5. Der Lieferant ist verpflichtet, den Besteller unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass der Liefertermin nicht eingehalten werden kann.
4.6. Vorzeitige Lieferungen und Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn der Besteller hat vorab schriftlich seine Zustimmung erteilt. Im Falle einer schriftlichen Zustimmung des Bestellers zu Teillieferungen bleibt der Anspruch auf Schadensersatz nach Ziffer 4.3 für den ausstehenden Teil der Lieferung, sofern sich der Lieferant diesbezüglich in Verzug befindet, auch dann bestehen, wenn bei der Zustimmung des Bestellers zur Teillieferung nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wurde. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben gleichfalls ohne besonderen Vorbehalt bei Zustimmung des Bestellers zu Teillieferungen bzw. Annahme oder, soweit vereinbart, Abnahme von Teillieferungen durch den Besteller bestehen.
4.7. Der Lieferant hat auf seine Kosten eine Transportversicherung abzuschließen. Auf Verlangen des Bestellers hat er Nachweis über den Abschluss der Versicherung zu erbringen.
5. Lieferbedingungen, Verpackungen
5.1. Die Lieferungen erfolgen „frei Werk“, incl. Verpackung (DAP gemäß Incoterms in ihrer jeweils aktuellen Fassung) an den vom Besteller jeweils bezeichneten Ort.
5.2. In Schachteln, Faltkisten oder ähnlich verpackte Liefergegenstände sind palettengerecht und transportsicher zu verpacken. Die Verpackungs- und Transportkosten sind im Preis enthalten. Ist im jeweiligen Einzelvertrag etwas Abweichendes vereinbart, sind die Verpackungs- und Frachtkosten getrennt auf der Rechnung auszuweisen. Soweit der Besteller die Frachtkosten trägt, ist er für alle Sendungen SLVS-Verzichtskunde.
5.3. Jeder Lieferung sind die erforderlichen Lieferpapiere (insbesondere Lieferschein unter Angabe von u.a. Herkunftsangabe, Bestellnummer, Stückliste, Artikelnummern, statistische Warennummer, Umsatzsteueridentnummer) beizufügen. Erfolgen aufgrund einer schriftlichen Zustimmung des Bestellers Teillieferungen, ist in den Lieferpapieren hierauf hinzuweisen. Fehlen Lieferpapiere oder sind sie unvollständig, so hat der Besteller hieraus resultierende Verzögerungen in der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten.
5.4. Für Maße, Gewichte und Stückzahlen einer Lieferung sind die bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte verbindlich. Im Falle von Mindermengen werden diese Lieferungen wie nicht zugestimmte Teillieferungen gewertet. In diesem Fall bleiben der Anspruch auf Vertragsstrafe bzw. weitergehende gesetzliche Ansprüche auch dann erhalten, wenn diese bei Annahme bzw., soweit vereinbart, Abnahme der Lieferung durch den Besteller bzw. der Rückmeldung der Mindermengen an den Lieferanten nicht ausdrücklich geltend gemacht bzw. vorbehalten werden. Im Falle von bei der Wareneingangskontrolle festgestellten Mindermengen, obliegt dem Lieferanten der Nachweis, dass die Lieferung vollständig, d.h. ohne Mindermengen, erfolgt ist
6. Qualitätsanforderungen und Dokumentation
6.1. Die gelieferten Produkte müssen die vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale aufweisen und dabei dem geschuldeten Verwendungszweck, dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik, den anwendbaren Sicherheitsvorschriften und soweit vereinbart der Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) entsprechen. Der Lieferant ist verpflichtet, die Spezifikation des Bestellers einzuhalten. Bei Kauf nach Muster ergibt sich die Spezifikation durch das Muster.
6.2. Der Lieferant hat die Spezifikationen und, soweit vereinbart, die QSV des Bestellers kritisch auf Design, Anforderung und Funktionalität sowie auf eine sich hieraus ergebende qualitativ einwandfreie Herstellungsfähigkeit und Reproduzierbarkeit zu prüfen. Hat der Lieferant Bedenken gegen die vom Besteller gewünschte Art der Ausführung, so hat er ihm dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Im Falle offensichtlicher Ursachen für mögliche Bedenken in der Spezifikationen und, soweit vereinbart, der QSV, soweit diese im Einflussbereich des Lieferanten liegen, bleiben potenzielle Ansprüche des Bestellers auch bei einer Unterlassung der Prüfung der Spezifikationen und, soweit vereinbart, der QSV durch den Lieferant bzw. einer Unterlassung der Mitteilung an den Besteller bestehen.
6.3. Der Lieferant hat die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung kontinuierlich gegenseitig informieren. Der Lieferant unterhält ein Qualitätsmanagementsystem nach DIN EN ISO 9001. Sollte das Zertifikat des Lieferanten auslaufen, nicht erneuert oder aberkannt werden, so ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller davon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
6.4. Der Lieferant ist verpflichtet, Kontrollmechanismen zur Sicherung einer einwandfreien Qualität gemäß DIN EN ISO 9001 – 9004 zu implementieren und entsprechende Kontrollen durchzuführen. Die jeweiligen Prüfanforderungen und Prüftechniken sind mit dem Besteller abzustimmen.
6.5. Der Lieferant hat gemäß den Anforderungen der DIN EN ISO 13485, und unter Berücksichtigung der QSV, soweit vereinbart, insbesondere in separaten Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die Liefergegenstände geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben haben. Die Prüfungsunterlagen sind zehn Jahre aufzubewahren und dem Besteller auf Verlangen vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang zu verpflichten.
6.6. Soweit Behörden und benannte Stellen, die beispielsweise für die Einhaltung der Medizinprodukte-Richtlinie 93/42/EWG oder Vorgaben der FDA o.ä. zuständig sind, zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf und die Prüfungsunterlagen des Bestellers verlangen, erklärt sich der Lieferant auf Verlangen des Bestellers bereit, ihnen in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben.
6.7. Der Lieferant erbringt seine Lieferungen und Leistungen in Übereinstimmung mit anwendbarem Recht, insbesondere, soweit anwendbar, in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2002/95/EG (RoHS) und der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) in der jeweils geltenden Fassung.
6.8. Der Lieferant informiert den Besteller mindestens 60 Tage im Voraus, sofern er sogenannte „Conflict Minerals“ einsetzt. Darunter fallen u.a. die Rohstoffe Tantal, Zinn, Gold und Wolfram, die in der Demokratischen Republik Kongo oder angrenzenden Gebieten gefördert werden.
6.9. Der Lieferant ist verpflichtet, technische Änderungen, die Form, Fit und Funktion (z.B. Anschlusswerte, Maße, das Aussehen) des Liefergegenstandes beeinflussen, grundsätzlich mindestens 60 Tage im Voraus schriftlich beim Besteller anzuzeigen. Für bestellerspezifische Produkte (d.h. keine Katalogware, sondern Produkte, die auf Grundlage einer Spezifikation des Bestellers und, soweit vereinbart, der QSV des Bestellers gefertigt werden) wird der Lieferant Änderungen erst nach ihrer schriftlichen Freigabe durch den Besteller vornehmen. Ein Anspruch des Lieferanten auf Freigabe durch den Besteller besteht nicht. Die Notwendigkeit einer schriftlichen Freigabe durch den Besteller besteht insbesondere bei Auswirkungen der Änderung auf Sicherheit und Zuverlässigkeit, Konformität mit gesetzlichen und technischen Standards und Zulassungen sowie bei Änderungen am Produktionsprozess oder einer Verlagerung an einen anderen Produktionsstandort.
7. Gewährleistung, Mängelanzeige/ Unterbrechung der Gewährleistungsfrist
7.1. Der Lieferant schuldet, dass der Liefergegenstand frei von Sach- und Rechtsmängeln ist und insbesondere bei Gefahrübergang auf den Besteller die vereinbarte Beschaffenheit und Haltbarkeit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit und Haltbarkeit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, Spezifikationen und, soweit vereinbart, QSV, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Einzelvertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Einzelvertrag einbezogen wurden.
7.2. Bei Vorliegen von Mängeln ist der Besteller berechtigt, nach seiner Wahl Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) als Nacherfüllung zu verlangen. Weist eine Lieferung von gleichartigen Liefergegenständen eine Häufung von Mängeln auf, so kann der Besteller die ganze Lieferung als mangelhaft rügen und Nacherfüllung verlangen.
7.3. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer von dem Besteller gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann der Besteller den Mangel auf Kosten des Lieferanten selbst beseitigen oder durch einen Dritten beseitigen lassen.
7.4. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten erfolglos oder ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten für den Besteller unzumutbar (z.B. wegen Gefährdung der Betriebssicherheit oder dem drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) kann der Besteller die Mängel, ohne dass es einer Fristsetzung bedarf, auf Kosten des Lieferanten selbst beseitigen oder von einem Dritten beseitigen lassen. Dies gilt auch, wenn der Lieferant die Nacherfüllung verweigert. Der Lieferant ist von der Mängelbeseitigung unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu unterrichten. Über Art und Umfang dieser Mängel und die ausgeführten Nacharbeiten sendet der Besteller einen Bericht an den Lieferanten.
7.5. Im Übrigen ist der Besteller bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom jeweiligen Einzelvertrag berechtigt. Im Falle der Lieferung verschuldet mangelhafter Liefergegenstände kann der Besteller zudem eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 % des Nettobestellwertes verlangen. Die Vertragsstrafe kann bis zur Zahlung auf die entsprechende Rechnung geltend gemacht werden, ohne dass es hierzu eines Vorbehaltes der Vertragsstrafe bei Annahme bzw., soweit vereinbart, Abnahme der Lieferung bedarf. Das Recht zur Geltendmachung von Schadensersatz nach den gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt. In diesem Fall wird die verwirkte Vertragsstrafe als Mindestschaden angerechnet.
7.6. Die Begleichung der Rechnung, die Annahme oder, soweit vereinbart, Abnahme der Lieferung oder die Billigung von vorgelegten Mustern bzw. Proben durch den Besteller stellen keinen Verzicht auf Gewährleistungsansprüche dar. Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist:
- (a) Die Verjährungsfrist für alle vertraglichen Mängelansprüche beträgt 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
- (b) Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, soweit keine zwingenden gesetzlichen Verjährungsregelungen entgegen stehen.
7.7. Der Lieferant stellt den Besteller, soweit nicht anders vereinbart, für den Zeitraum der Verjährungsfirst von Rückgriffsansprüchen Dritter gegen den Besteller wegen Mängeln der Liefergegenstände frei.
7.8. Mängel der Liefergegenstände hat der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie stichprobenartiger Überprüfung der Liefergegenstände offen zu Tage treten (z.B. äußerlich erkennbare Transport- oder Verpackungsschäden, Falsch- und Minderlieferung). Soweit eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist, besteht keine vorherige Untersuchungspflicht.
7.9. Der Zugang der Mängelrüge beim Lieferanten unterbricht die Gewährleistungsfrist hinsichtlich der mangelhaften Lieferung. Bei Ersatzlieferung oder Nachbesserung beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen.
7.10. Der Lieferant haftet im Falle von Ersatzlieferung oder Nachbesserung wie für den ursprünglichen Liefergegenstand, also insbesondere für Transport-, Wege- und Arbeitskosten.
8. Produkthaftung und Rückruf
8.1. Wird der Besteller aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen wird, ist der Lieferant verpflichtet den Besteller von derartigen Ansprüchen frei zu stellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler der Liefergegenstände verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er insoweit die Beweislast. Der Lieferant übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder von durch den Besteller durchgeführten Gefahrabwendungsmaßnahmen (insbesondere Rückrufaktion). Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
8.2. Der Lieferant hat für die Dauer der Geschäftsbeziehungen eine allgemeine Betriebshaftpflichtversicherung und eine erweiterte Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von jeweils mindestens 5 Mio. Euro pro Versicherungsfall und einem rückwirkenden Deckungszeitraum vom Schadenseintritt von mindestens 5 Jahren abzuschließen und zu unterhalten. Die Produkthaftpflichtversicherung ist auf Rückrufkosten zu erstrecken. Der Besteller ist berechtigt, vom Lieferanten die Vorlage einer entsprechenden Deckungsbestätigung seines Versicherers zu verlangen.
9. Schutzrechte
9.1. Der Lieferant garantiert und sichert zu, dass sämtliche Liefergegenstände keine Schutzrechte oder Schutzrechtsanmeldungen Dritter (IP), insbesondere keine Patente, Marken und Urheberrechte verletzen. Werden der Besteller und/oder seine gewerblichen Kunden von einem Dritten aufgrund der Verletzung von IP durch die Liefergegenstände in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Besteller und/oder seinen gewerblichen Kunden im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten aufgrund einer IP Verletzung durch die Liefergegenstände entstehen.
9.2. Die Vertragspartner verpflichten sich, den jeweiligen Vertragspartner unverzüglich nach Bekanntwerdenden von IP Verletzungsrisiken und angeblichen IP Verletzungen zu unterrichten, um entsprechenden Ansprüchen einvernehmlich entgegenzuwirken. Der Lieferant wird auf Anfrage des Bestellers das für die Liefergegenstände verwendete IP offenlegen.
10. Höhere Gewalt
10.1. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungsverpflichtungen. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtung den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
11. Werkzeuge, Formen & Druckvorlagen
11.1. Der Besteller erwirbt an Werkzeugen, Formen, Druckvorlagen und sonstigen Fertigungsmitteln („Fertigungsmittel“), die er ganz oder teilweise bezahlt, ein seinem Finanzierungsbeitrag entsprechendes Allein- oder Miteigentum. Die Übergabe wird durch ein Verwahrungsverhältnis ersetzt, welches den Lieferanten bis auf weiteres zum Besitz berechtigt. Soweit Fertigungsmittel im Besitz des Lieferanten verbleiben, sind diese vom Lieferanten als Allein- oder Miteigentum des Bestellers zu kennzeichnen, unentgeltlich zu lagern, vor Untergang zu schützen, zu warten und instandzuhalten.
11.2. Fertigungsmittel, die dem Lieferanten vom Besteller zur Verfügung gestellt werden, vom Besteller voll bezahlt werden oder an deren Kosten sich der Besteller maßgeblich beteiligt, dürfen nur für die Erfüllung von mit dem Besteller geschlossenen Einzelverträgen verwendet werden.
11.3. Sein Eigentum ist dem Besteller jederzeit auf sein Verlangen herauszugeben. Sofern die Herstellungskosten der Fertigungsmittel noch nicht vollständig ausgeglichen sind (Amortisation), erfolgt die Herausgabe Zug um Zug gegen Ausgleich der gegen den Besteller bestehenden noch offenen Restforderung.
12. Informationspflicht
12.1. Der Lieferant ist verpflichtet, dem Besteller für die Liefergegenstände alle notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen, die dieser zur Erfüllung seiner gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Dokumentations- und Auskunftspflichten gegenüber seinen Kunden oder Behörden benötigt.
13. Lieferfähigkeit, Ersatzteilebereitstellung
13.1. Auf alle Liefergegenstände wird nach Auslauf des jeweiligen Liefervertrages eine 10-jährige Liefergarantie (Liefergarantie) zur Ersatzteilbereitstellung gewährt.
13.2. Für Liefergegenstände, die während der Liefergarantie vom Lieferant aus dem Programm ersatzlos gestrichen werden, sind beim Lieferant für die Restlaufzeit der Liefergarantie Liefergegenstände in ausreichender Anzahl auf Lager zu halten oder sie sind entsprechend den ursprünglichen Lieferbedingungen weiterhin lieferbar.
13.3. Alle anderen Liefergegenstände, die während der Liefergarantie vom Lieferant aus dem Programm nicht ersatzlos gestrichen werden, sind entweder entsprechend den ursprünglichen Lieferbedingungen lieferbar oder durch Nachfolgeprodukte der Liefergegenstände des Lieferanten ohne oder nur mit geringem Aufwand für den Besteller ersetzbar. Die Vereinbarungen zu technischen Änderungen, die Form, Fit und Funktion der Liefergegenstände betreffen, sind entsprechend zu berücksichtigen (vgl. Abschnitt 6).
13.4. Für die Herstellung der Liefergegenstände benötigte Fertigungsmittel sind für die Dauer der Liefergarantie durch den Lieferanten aufzubewahren, zu warten, instand zuhalten und dürfen ohne schriftliche Zustimmung des Bestellers nicht entsorgt werden. Alternativ kann der Besteller nach seiner Wahl für bestellerspezifische Liefergegenstände die (a) während der Liefergarantie vom Lieferant aus dem Programm ersatzlos gestrichen werden bzw. (b) für die ein Nachfolgeprodukt des Liefergegenstands eingeführt wird, die Fertigungsmittel des Lieferanten kostenfrei übernehmen. Im Falle von nicht bestellerspezifischen Liefergegenständen und der Absicht des Lieferanten die Fertigungsmittel zu entsorgen, hat der Besteller das Recht auf kostenfreie Andienung der Fertigungsmittel durch den Lieferanten.
14. Ausführung von Arbeiten
14.1. Personen, die in Erfüllung der jeweiligen Einzelverträge Arbeiten auf dem Werksgelände des Bestellers ausführen, haben die Bestimmungen der jeweiligen Betriebsordnung zu beachten. Die Haftung für Unfälle, die diesen Personen auf dem Werksgelände zustoßen, ist ausgeschlossen, soweit dies nicht durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Bestellers verursacht wurde.
15. Außenwirtschaftsrechte
15.1. Der Lieferant ist verpflichtet, den Besteller über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-)Exporten seiner Güter gemäß deutschen, europäischen, US-Ausfuhr und Zollbestimmungen sowie den Ausfuhr und Zollbestimmungen des Ursprungslandes der Liefergegenstände in seinen Geschäftsdokumenten zu unterrichten. Der Lieferant ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, dem Besteller sämtliche weiteren Außenhandelsdaten der Liefergegenstände und deren Bestandteile schriftlich mitzuteilen und für den Export erforderliche Ursprungszeugnisse zu übergeben. Er haftet für die Richtigkeit seiner Angaben.
15.2. Erhält der Besteller eine erforderliche Ausfuhrgenehmigung nicht, ist er zum Rücktritt vom jeweiligen Einzelvertrag berechtigt.
16. Geheimhaltung
16.1. Der Lieferant ist verpflichtet, alle ihm im Rahmen der Geschäftsbeziehungen bekannt gewordenen geschäftlichen oder technischen Informationen, insbesondere alle Informationen, die die Produkte aus dem Hause des Bestellers betreffen, wie Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster, Entwürfe und ähnliche Gegenstände („vertrauliche Informationen“), solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und nicht zugänglich zu machen.
16.2. Vertrauliche Informationen dürfen nur für die Zwecke des jeweiligen Einzelvertrages zwischen dem Besteller und Lieferant und nicht für anderweitige Zwecke des Lieferanten verwendet werden. Die Vervielfältigung vertraulicher Informationen ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.
16.3. Der Lieferant wird nach Aufforderung des Bestellers sämtliche vertraulichen Informationen, einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen und überlassene Gegenstände nach Wahl des Bestellers unverzüglich zurückgeben, zerstören oder löschen. Es sei denn, der Lieferant ist gesetzlich oder durch Anordnung eines zuständigen Gerichts oder einer zuständigen Behörde oder sonstigen Einrichtung zur Aufbewahrung verpflichtet. Der Besteller und der Lieferant stellen sicher, dass die Geheimhaltung und die abschließende Vernichtung der vertraulichen Informationen jederzeit gewährleistet werden.
16.4. Der Lieferant wird seine Mitarbeiter sowie seine Subunternehmer entsprechend seiner Verpflichtung aus dieser Geheimhaltungsvereinbarung verpflichten.
17. Rechtswahl und Gerichtsstand
17.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts.
17.2. Der Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen wird in den Einzelverträgen bestimmt.
17.3. Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche, die sich mittelbar oder unmittelbar aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Besteller und dem Lieferanten ergeben, denen diese AEB zugrunde liegen, ist Fulda.
18. Schriftform
18.1. Änderungen und Ergänzungen von Einzelverträgen, die unter Geltung dieser AEB geschlossen werden, sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vorgenommen sind. Dieses Schriftformerfordernis gilt auch für eine etwaige Änderung oder Aufhebung der Schriftform.
19. Datenverarbeitung
19.1. Der Besteller ist berechtigt, sämtliche Daten, die im Rahmen der Erfüllung der Vertragsverhältnisse mit dem Lieferanten von diesem benötigt werden, entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz zu speichern und zu verarbeiten, auch soweit es sich um personenbezogene Daten handelt. Lieferant und Besteller haben, auch über das Vertragsende hinaus, die datenschutzrechtlichen Vorgaben und Anforderungen zu erfüllen.
20. Salvatorische Klausel
20.1. Sollte eine Regelung der AEB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln hiervon unberührt. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmungen neu zu verhandeln und im Wege einer Vereinbarung durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die der in den unwirksamen Bestimmungen enthaltenen Regelungen hinsichtlich ihres wirtschaftlichen Erfolges in rechtlich zulässiger Weise möglichst nahe kommen. Das gleiche gilt für undurchführbare Bestimmungen.
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Stand: September 2014